Mit
keinem Fuß im Kriminal
Bestimmungen
und Haftungsfragen bei Schulveranstaltungen
von Elisabeth Tuma
Welche Grundsätze muss eine Lehrerin/ein
Lehrer beherzigen, damit sie/er auch bei Schulveranstaltungen abgesichert ist,
damit sie/er möglichst verantwortungsbewusst handelt - ohne dass durch ein
überzogenes Sicherheitsdenken die für vernünftiges pädagogisches Handeln
erforderlichen Freiräume zerstört werden?
Planung
Bei der Planung von Schulveranstaltungen
ist auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der SchülerInnen
sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur
Verfügung stehenden LehrerInnen und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu
nehmen.
Schulveranstaltungen dürfen nicht
durchgeführt werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht
gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit der
SchülerInnen.
Aufsichtspflicht
Die Beaufsichtigung der SchülerInnen
zählt zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte.
Die Intensität und die Form der
Aufsichtsführung können situationsbezogen differieren, daher ist die Lehrkraft
gefordert, das richtige Maß der Beaufsichtigung zu finden, z.B. wird bei einer
Schulveranstaltung in einer fremden Verkehrszone ein höherer Maßstab anzulegen
sein, als bei einer alltäglichen Situation des Schulalltages.
Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat „der Lehrer
(…) die Schüler (…) bei allen Schulveranstaltungen (…) innerhalb und
außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies (…) erforderlich ist.
Hierbei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu
achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“
Aus zivilrechtlicher Sicht hängt die
erforderliche Aufsicht vom Alter und von den Erfordernissen der Situation ab.
Bei der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht
muss man sich immer fragen, was man von verantwortungsbewussten Eltern in einer
gegebenen Situation üblicherweise erwarten darf.
Das strafrechtliche Sorgfaltsmaß ist höher
angesetzt: Auf Grund der Qualifikation sind LehrerInnen als pädagogische
ExpertInnen zu einem höheren Maß an Sorgfalt und Eigenverantwortung
verpflichtet.
Haftungsfragen/Pflichtverletzung
Während LehrerInnen im Strafrecht - wie
alle StaatsbürgerInnen - persönlich für ihr Handeln einstehen müssen, sind sie
im zivilrechtlichen Bereich durch die Amtshaftung vor direkter Verfolgung
geschützt.
In Verbindung mit der Schule und dem Unterricht
bezieht sich der Vorwurf der Pflichtverletzung meist auf eine mangelhafte
Aufsichtsführung seitens der LehrerInnen, und hier greift die Amtshaftung
(klagbar ist nur die jeweilige Gebietskörperschaft). Die Amtshaftung gilt auch
für Begleitpersonen, etwa Eltern, die den Radtag begleiten. Bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit (die Sorgfaltswidrigkeit ist so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft) kann der Dienstgeber Ersatzanspruch an die Lehrperson
stellen, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit (wenn ein Fehlverhalten auf einem Fehler
beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterläuft).
Bei SchülerInnenunfällen haftet
grundsätzlich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
(AUVA) für die Heilbehandlung von SchülerInnen,
sofern nicht vorsätzlich gehandelt worden ist. Auch bei LehrerInnenunfällen
während des Dienstes (Dienstunfall) haftet die AUVA.
Lehrerinnen und Lehrer, die schuldhaft
ihre Dienstpflicht verletzen, sind disziplinarrechtlich zur Verantwortung
zu ziehen.
Elisabeth Tuma, B.Ed.
Dienstrechtsreferentin
Elisabeth Tuma, B.Ed.
Dienstrechtsreferentin
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