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Mittwoch, 23. März 2016

Mit keinem Fuß im Kriminal: Bestimmungen und Haftungsfragen bei Schulveranstaltungen


Mit keinem Fuß im Kriminal

Bestimmungen und Haftungsfragen bei Schulveranstaltungen
von Elisabeth Tuma



Welche Grundsätze muss eine Lehrerin/ein Lehrer beherzigen, damit sie/er auch bei Schulveranstaltungen abgesichert ist, damit sie/er möglichst verantwortungsbewusst handelt - ohne dass durch ein überzogenes Sicherheitsdenken die für vernünftiges pädagogisches Handeln erforderlichen Freiräume zerstört werden?

Planung

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der SchülerInnen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden LehrerInnen und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen.

Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit der SchülerInnen.

Aufsichtspflicht

Die Beaufsichtigung der SchülerInnen zählt zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte.

Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung können situationsbezogen differieren, daher ist die Lehrkraft gefordert, das richtige Maß der Beaufsichtigung zu finden, z.B. wird bei einer Schulveranstaltung in einer fremden Verkehrszone ein höherer Maßstab anzulegen sein, als bei einer alltäglichen Situation des Schulalltages.

Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat „der Lehrer (…) die Schüler (…) bei allen Schulveranstaltungen (…) innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies (…) erforderlich ist. Hierbei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“
       Aus zivilrechtlicher Sicht hängt die erforderliche Aufsicht vom Alter und von den Erfordernissen der Situation ab. Bei der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht muss man sich immer fragen, was man von verantwortungsbewussten Eltern in einer gegebenen Situation üblicherweise erwarten darf.

Das strafrechtliche Sorgfaltsmaß ist höher angesetzt: Auf Grund der Qualifikation sind LehrerInnen als pädagogische ExpertInnen zu einem höheren Maß an Sorgfalt und Eigenverantwortung verpflichtet.
Haftungsfragen/Pflichtverletzung

Während LehrerInnen im Strafrecht - wie alle StaatsbürgerInnen - persönlich für ihr Handeln einstehen müssen, sind sie im zivilrechtlichen Bereich durch die Amtshaftung vor direkter Verfolgung geschützt.

     In Verbindung mit der Schule und dem Unterricht bezieht sich der Vorwurf der Pflichtverletzung meist auf eine mangelhafte Aufsichtsführung seitens der LehrerInnen, und hier greift die Amtshaftung (klagbar ist nur die jeweilige Gebietskörperschaft). Die Amtshaftung gilt auch für Begleitpersonen, etwa Eltern, die den Radtag begleiten. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (die Sorgfaltswidrigkeit ist so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft) kann der Dienstgeber Ersatzanspruch an die Lehrperson stellen, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit (wenn ein Fehlverhalten auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft).

     Bei SchülerInnenunfällen haftet grundsätzlich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

(AUVA) für die Heilbehandlung von SchülerInnen, sofern nicht vorsätzlich gehandelt worden ist. Auch bei LehrerInnenunfällen während des Dienstes (Dienstunfall) haftet die AUVA.

      Lehrerinnen und Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzen, sind disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Elisabeth Tuma, B.Ed.
Dienstrechtsreferentin
                                                                                                                                                                                       

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