von Elisabeth Tuma, B.Ed.
Dienstrechtsreferentin
Eltern
kommt im Rahmen deren Obsorgepflichten auch die Aufgabe zu, sich um die
Gesundheit ihrer Kinder zu kümmern (§160 Abs.1 ABGB). Dies schließt auch die
Verpflichtung ein, mit der Schule in allen Belangen ihres Kindes, auch deren
gesundheitliches Wohl betreffend, zu kooperieren.
„Es soll insbesondere auf den Elternabenden
die Möglichkeit wahrgenommen werden, Eltern und deren Vertreter darauf
hinzuweisen, Ihr Kind ausschließlich in einem für den Schulbetrieb ausreichend
gesunden und dem Schüler/ der Schülerin zumutbaren Zustand in die Schule zu
schicken, schicken, da es leider auch immer wieder vorkommt, dass
Schüler/innen bereits am Morgen offensichtlich krank zum Unterricht erscheinen
und die Erziehungsberechtigten darauf aufmerksam zu machen, dass es wesentlich
ist, dass sie oder ihre Vertreter im Anlassfall verlässlich erreichbar sein
müssen.“
Sobald
sich SchülerInnen im Bereich der Schule oder bei einer Schulveranstaltung
befinden, gehen die Obsorgepflichten im Rahmen der Aufsichtspflicht auf die
Schule über. Die Maßnahmen, die LehrerInnen setzen sollen, orientieren sich
daran, wie durchschnittlich verantwortungsbewusste LehrerInnnen in
vergleichbaren Situationen handeln würden und sie müssen zumutbar sein – dies
würde etwa Sonderwünsche überängstlicher und übervorsichtiger Eltern auf
„optimale Betreuung“ ausschließen.
Plötzliche
Erkrankung während des Unterrichts
Die zu
setzenden Maßnahmen hängen von der Schwere der Erkrankung und dem Alter und der
geistigen Reife der SchülerInnen ab.
Erlass
210: „Demnach wird in einer solchen
Situation naturgemäß mit entsprechender Sorgfalt abzuschätzen sein, ob nach den
konkreten Umständen von einer (möglicherweise) schwerwiegenderen Erkrankung
oder Verletzung auszugehen ist oder ob es sich um eine offenbar leichte
Erkrankung (oder Verletzung) handelt.
Danach werden sich die weiteren Maßnahmen zu
richten haben (Zuziehung eines Arztes etc. unter gleichzeitiger Verständigung
der Erziehungsberechtigten in schwerwiegenderen Situationen bzw. adäquate
Verfügungen bei leichten Erkrankungen oder Verletzungen).
Auch bei leichteren Erkrankungen (bzw.
Verletzungen) wird jedoch § 2 Abs. 1 der Schulordnung zu beachten sein, wonach
erst ab der 7. Schulstufe bzw. ab der 9. Schulstufe unter den dort angeführten
Voraussetzungen allenfalls eine Beaufsichtigung von Schülern entfallen kann,
allenfalls verbunden mit der Genehmigung einer vorzeitigen Entlassung aus dem
Unterricht.“
Es muss
darauf hingewiesen werden, dass eine vorzeitige, unbegleitete Entlassung von
erkrankten SchülerInnen jedweden Alters immer ein Risiko darstellt und davon
abzuraten ist. Auch ist eine bloß telefonisch erbrachte Zustimmung der
Erziehungsberechtigten im Zweifelsfall nicht nachweisbar. Empfehlung: Falls SchülerInnen (bei leichten
Erkrankungen) vorzeitig und auf Wunsch der Eltern entlassen werden sollen,
sollte eine schriftliche Genehmigung der Eltern (z.B. E-Mail) vorliegen. Der
Regelfall wird jedoch sein, dass SchülerInnen den Eltern übergeben werden.
Erkrankungen
während einer mehrtägigen Schulveranstaltung
Für die
Behandlung in akuten Erkrankungsfällen sind Ärzte zu konsultieren bzw. die Rettung bzw. die Notärztin/der Notarzt zu
verständigen. Die Eltern und die Schulleitung sind zu informieren. Es empfiehlt sich, schon vor Antritt der
Schulveranstaltung abzuklären, dass im gewählten Ort ein Arzt/eine Ärztin zur
Verfügung steht, der die SchülerInnen mit ihrer E-Card behandelt. Die E-Cards der SchülerInnen sollten vor der
Schulveranstaltung einsammelt bzw. für den Notfall die Nummern der E-Cards
notiert werden.
Nur
eine Ärztin/ein Arzt darf Diagnosen stellen und Medikamente verordnen. Deshalb
dürfen ohne Beiziehung einer Ärztin/eines Arztes keinesfalls Medikamente an
SchülerInnen verabreicht werden - im Schadensfall könnte die Lehrkraft
strafrechtlich wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) zur Verantwortung gezogen
werden. Auch homöopathische und nicht verschreibungspflichtige Präparate sind
in der Regel Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz, deren Anwendung ohne
ärztliche Verordnung in dieser Situation
rechtlich nicht zulässig ist (Gefahren: allergische Reaktion,
Symptomverfälschung,...).
Wie ist
es zu betrachten, wenn sich die verständigten Eltern gegen eine ärztliche
Behandlung wehren oder sie eine bestimmte, z.B. eine alternativmedizinische
Behandlung fordern?
Hier
gilt, dass die Verantwortung der begleitenden LehrerInnen durch die
Kontaktnahme der nicht vor Ort befindlichen Eltern nicht auf diese zurück
übertragen wird. Die letzte Verantwortung für das erkrankte Kind liegt also bei
den LehrerInnen vor Ort, die abschätzen müssen, welche Maßnahmen für das
gesundheitliche Wohl des Kindes am geeignetsten sind. Ansinnen von Eltern
können nur so weit berücksichtigt werden, als sie zu verantworten und zumutbar
sind.
Empfehlung:
Im Zweifelsfall (Fieber ist nicht immer ein Indikator) lieber einmal zu oft
ärztliche Hilfe holen. Vorsicht bei
Elternwünschen (Auch: „Wir holen das Kind ab, bitte verständigen Sie noch
keinen Arzt.“) – LehrerInnen vor Ort tragen die Verantwortung!
Dauermedikamente:
Einfache Hilfestellungen bei der regelmäßigen Einnahme
Benötigt
ein/e SchülerIn Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, so gilt,
dass die erforderliche Unterstützung
nicht über Handreichungen hinausgeht, die auch von einem Laien erwartet werden
können, z.B. das Abzählen von Tabletten. Es darf kein medizinisches Fachwissen erforderlich sein und der Einsatz und das Dosieren des Medikaments
nicht nach freiem Ermessen der verabreichenden Person erfolgen. (Solche
Tätigkeiten würden unter den Vorbehalt des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
fallen.)
Ebenfalls
nicht in diesen Themenbereich
gehören medizinische Tätigkeiten, die dem Ärztegesetz unterliegen, wie das
Verabreichen von Insulininjektionen bei Diabetes, das Abgeben von Medikamenten
bei Asthmaanfällen oder das Vorgehen bei einem epileptischen Anfall.
Für die
Abgabe von Dauermedikamenten gilt, dass ein/e LehrerIn diese gleichsam als „verlängerter
Arm“ der Sorgepflichtigen verabreichen darf. Eine Verpflichtung des/der
Lehrer/in zur Abgabe von Dauermedikamenten besteht nicht.
Wenn
sich eine Lehrerin/ein Lehrer freiwillig bereit erklärt, Medikamente zu
verabreichen, bedarf es a) eines schriftlichen Ersuchens der Eltern um Verabreichung
des Medikaments (Nennung des konkreten
Medikaments und Nennung des Namens der
Lehrerin/des Lehrers), b) einer ärztlichen Verschreibung mit genauer
Dosierungsangabe, c) der Information und Absprache mit der Schulärztin/dem
Schularzt, d) der Information und Absprache mit
der Schulleitung sowie eine schriftliche Bestätigung derselben, dass die
Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistung erbracht wird und somit im
Schadensfalle die Amtshaftung (siehe
Teil 1 in: BIS 72, Seite 10) wirksam wird.
Bevor
sich LehrerInnen bereit erklären, empfiehlt es sich darüber hinaus folgende
Fragen zu klären:
Wer
übernimmt die Tätigkeit im Falle der Abwesenheit des/der genannten LehrerIn?
Wer ist
für den ausreichenden Nachschub an Medikamenten
und für die Kontrolle des Ablaufdatums verantwortlich?
Ist die
Maßnahme von LehrerInnen überhaupt in Betracht zu ziehen, wenn sich der Schüler
/ die Schülerin gegen die Medikamentengabe wehrt?
Elisabeth Tuma, B.Ed.
Dienstrechtsreferentin
Dienstrechtsreferentin
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