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Samstag, 21. November 2015


"Wo steht denn das?“
Der Stufenbau der Rechtsordnung


Es vergeht wohl kein Tag in der Schule, an dem eine Lehrkraft nicht auch rechtliche Vorschriften anwendet: Bewertung einer Leistung, Missbilligung eines Fehlverhaltens, Wahrnehmung der Aufsicht oder Teilnahme an einer Konferenz  u.v.m.

Im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit kommt dem Wissen um rechtliche Vorgaben und Bestimmungen und deren Umsetzung im Schulalltag wesentliche Bedeutung zu.

Die Erwartung an den Lehrer/ an die Lehrerin, die präzise Einhaltung der Gesetze und Bestimmungen betreffend, ist zweifelsfrei größer geworden.

Doch auch eine Erwartungshaltung, dem Dienstgeber gegenüber, nach gesetzeskonformem Vorgehen und nach bestmöglicher Umsetzung im Sinne der KollegInnen, darf Lehrerinnen und Lehrern zugesprochen werden.
 „Wo steht denn das?“ als zentrale Frage

„LehrerInnen müssen alle um halb acht in der Schule sein.“

„Ich habe laut Stundenplan um 9.00 Uhr Schule. Es wird aber von mir verlangt, dass ich schon um 8.00 Uhr da bin, denn es könnte ja sein, dass ich einen abwesenden Lehrer, eine abwesende Lehrerin vertreten muss“.
„Arztbesuche  dürfen nicht vor 16.00 Uhr  eingeteilt werden, da ja auch am Nachmittag die Möglichkeit besteht, abwesende LehrerInnen zu ersetzen!“


Dies sind Berichte aus dem Schulalltag, die uns in dieser oder ähnlicher Form immer wieder erreichen und zur Frage führen, ob dies denn verlangt werden könne.
 Als hilfreiche Sofort- und Selbsthilfe für die Lehrerin/den Lehrer, darf eine wirksame, kleine Frage mit auf den Weg gegeben werden, die mitunter dazu führen könnte, dass manches  Ansinnen der/des Vorgesetzten nochmals überdacht, überprüft oder sogar zurückgenommen werden müsste: „Wo steht denn das?“
 Die oben genannten Anfragen betreffend, kann eine simple Antwort gegeben werden: Nirgends. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlagen dafür, dass LehrerInnen außerhalb ihrer Diensteinteilung und den im Bereich 3 enthaltenen Aufgaben, in der Schule anwesend sein müssen. Ein derartiges Verlangen seitens der Dienstbehörde wäre rechtswidrig.

Der Stufenbau der Rechtsordnung
Die Verfassung ist das Fundament, das Leitbild des Staates.
Sie enthält wesentliche Grundsätze eines Staates (in Österreich z.B.: Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit) und regelt u.a. auch, welche Gebietskörperschaft (Bund, Land) für die Regelung welcher Rechtsmaterie zuständig ist (Kompetenz) und welche Gebietskörperschaft diese Rechtsmaterie zu vollziehen hat (Vollziehung).
Auf Grund der Ermächtigung durch die Verfassung kann die zuständige Gebietskörperschaft Gesetze beschließen (z.B. SchUG, SchOG).
Diese Gesetze gelten für jeden in Österreich. Zur näheren Ausführung der Gesetze werden Verordnungen durch per Gesetz dazu ermächtigte/n Minister/in erlassen (z.B. VO über Leistungsbeurteilung, Schulveranstaltungen) .
Gesetze und Verordnungen können durch Erlässe (z.B. vom SSR) noch weiter erläutert und präzisiert werden.
Im kaskadenartigen System des Stufenbaues der Rechtsordnung muss die niedrigere Norm jeweils durch die höhere gedeckt sein. Gesetze dürfen nicht gegen die Verfassung, Verordnungen nicht gegen Gesetze und Bescheide nicht gegen die Rechtsnormen verstoßen.

Das Schulwesen kann in einem Rechtsstaat also nicht außerhalb der Rechtsordnung stehen. Pädagogisches Handeln ist in einen rechtlichen Rahmen gefügt, der allen am Schulleben Beteiligten Sicherheit geben soll.   Elisabeth Tuma



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